Kunden des insolventen Energieversorgers BEV steht der zugesagte Neukundenbonus weiterhin zu. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (IX ZR 267/20). Im vorliegenden Fall wollte der Insolvenzverwalter den Neukundenbonus nicht mehr in vollem Umfang gewähren, nachdem das Unternehmen 2019 Insolvenz anmeldete. Dagegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit einer Musterfeststellungsklage vor, der sich über 5.000 Personen angeschlossen hatten.
Ronny Jahn, Leiter des Teams Musterfeststellungsklagen beim vzbv, betonte die Bedeutung vertraglicher Zuverlässigkeit. Verbraucher müssten sich auf gegebene Zusagen verlassen können. „Nachträgliche einseitige Anpassungen darf es nicht geben, auch nicht nach einer Insolvenz“, so der Leiter des Teams Musterfeststellungsklagen.
In den BEV-Verträgen gab es keine Bedingung, wonach der Neukundenbonus nur nach Ende der Mindestvertragslaufzeit gezahlt werden soll. Dies wurde bereits vom Oberlandesgericht München festgestellt und vom BGH bestätigt. Endrechnungen des Insolvenzverwalters müssen den Bonus unabhängig von der Laufzeit berücksichtigen. Für Kunden kann dies bedeuten, dass Nachforderungen reduziert werden oder komplett entfallen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quellen: vzbv.de/bundesgerichtshof.de
© Fotolia