Ein Untermieter einer Wohngemeinschaft hat seinen zum 01.06.2018 wirksamen Mietvertrag bereits zwei Monate später, zum 01.08.2018, fristlos gekündigt. Zur fristlosen Kündigung fühlte er sich berechtigt, weil eine durch den Vermieter im Hausflur angebrachte Kamera das Geschehen auf dem gemeinschaftlich genutzten Hausflur permanent filmte. Zusätzlich wurde das Videomaterial regelmäßig vom Vermieter ausgewertet. Durch den Hausflur gelang der Untermieter von seinem Zimmer zu der gemeinschaftlich genutzten Küche und zum Badezimmer.
Der Vermieter der Wohnung klagt den Untermieter vor dem Amtsgericht München (AZ 432 C 2881/19) an und fordert die, seiner Meinung nach ausstehende Zahlung von drei Monatsmieten ein. Einem anwaltlichen Schreiben des Klägers sei zu entnehmen, dass die Kündigung zwar als fristgemäß anzusehen sei, jedoch nicht als fristlos akzeptiert werden kann. Somit seien die Mietzahlungen für die Monate August, September und Oktober 2018 in Höhe von insgesamt 2.430 Euro zu begleichen.
Das Amtsgericht München weist die Klage ab und bestätigt die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Denn das Anbringen einer Kamera im Hausflur verstößt gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. In diesem Fall diente es zudem weder der Überwachung von etwaigen mietrechtlichen Pflichtverstößen, noch rechtfertigt die Überwachungsmaßnahmen eine ausgehende Gefahr im Hinblick auf Belange der Sicherheit. Für die fristlose Kündigung sei keine vorherige Abmahnung des Klägers erforderlich. Denn trotz der Forderungen des Untermieters, die Kamera zu entfernen, weigerte sich der Vermieter dies zu tun, sodass eine Fristsetzung oder Abmahnung keinen Erfolg versprechen würde.
Quelle: AG München
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