In Zeiten von Airbnb und anderen Unterkunftsvermittlern ist es für die meisten Eigentümer Gang und Gebe, ihre Wohnungen kurzweilig an täglich oder wöchentlich wechselnde Gäste zu vermieten. Der BGH hat bereits 2010 die Zulässigkeit der Kurzzeitvermietung festgestellt. Die Mitglieder einer aus acht Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergesellschaft (WEG) einer Immobilie in Papenburg möchten diese Regelung nun ändern und einer Eigentümerin die Kurzzeitvermietung ihrer Wohnung untersagen.
Als Basis für das Änderungsvorhaben soll eine in der Teilungserklärung vereinbarte Öffnungsklausel dienen, welche besagt, dass Änderungen an bestehenden Regelungen vorgenommen werden können, sollte per Mehrheitsbeschluss eine Dreiviertelmehrheit vorliegen. Die sieben Mitglieder der WEG der Immobilie waren sich einig und änderten den Paragraphen.
Diesen Beschluss hat die Wohnungseigentümerin angefochten und vor dem BGH (AZ V ZR 112/18) Recht bekommen. Grundsächlich berechtigt die Öffnungsklausel zu mehr Flexibilität, um Änderungen per Mehrheitsbeschluss zu erlauben. Zum Schutz der Minderheit bezieht sich dies jedoch nicht auf „mehrheitsfeste“ Rechte, zu denen die Untervermietung einer Immobilie gehört. Eigentumswohnungen dienen dem Wohnzweck und folgen somit einer Zweckbestimmung. Änderungen an der Teilungserklärung können nicht mit einer Stimmenmehrheit beschlossen werden, sondern brauchen die Zustimmung aller Einheiten.
Quelle: BGH © photodune.net