Ein Mieter kann zu viel gezahlte Miete nicht zurückverlangen, sofern diese von einem Leistungsträger wie einem Jobcenter gezahlt wird. Das entschied kürzlich das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 64 S 190/21). Im vorliegenden Fall ging es um einen Mieter, der seinen Vermieter auf Rückzahlung verklagt hatte. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Mieter Sozialleistungen bezog und somit keinen Anspruch auf die Rückzahlung hat. Stattdessen ging dieser Anspruch auf das Jobcenter über.
Das Amtsgerichts Köpenick hatte den Vermieter zuvor zur Rückzahlung von 11.513,77 Euro plus Zinsen verurteilt. Das Landgericht Berlin hob dieses Urteil jedoch auf. Es begründete die Entscheidung damit, dass dem Kläger die Berechtigung zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche fehle. Schließlich habe das Jobcenter die Mietzahlungen geleistet. Damit seien sämtliche Forderungen des Mieters auf das Jobcenter übergegangen. Das Jobcenter habe den Kläger allerdings nicht ermächtigt, Rückforderungen es geltend zu machen.
Gegen das Urteil kann noch Revision eingelegt werden, es ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da es eine Vielzahl solcher Fälle gibt und die Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung bekommt. Das Urteil könnte also auch auf andere Fälle Einfluss haben.
Quelle: berlin.de/LG Berlin, AZ: 64 S 190/21, AG Köpenick, AZ: C 260/20
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