Vermieter dürfen die monatlichen Gebühren für einen Kabel-TV-Anschluss ab dem 1. Juli nicht mehr auf ihre Mieter umlegen. Das war bislang bei Mehrfamilienhäusern mit einem gemeinsamen Kabelanschluss der Fall. Grund für die Abschaffung des sogenannten „Nebenkostenprivilegs“ ist eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes. Mieter können sich dann selbst für einen Anbieter entscheiden. Für Vermieter besteht nun ein Sonderkündigungsrecht des TV-Bezugsvertrags. Darauf weist das Portal „haufe.de“ hin.
Die Verbraucherzentrale hat bereits darauf aufmerksam gemacht, dass für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) spezielle Bestimmungen existieren. Obwohl es ein außerordentliches Kündigungsrecht für Gruppenverträge zum 30. Juni 2024 gibt, kann es sein, dass sich eine WEG gegen die Beendigung des Vertrags entscheidet. In solch einem Fall sind die Eigentümer weiterhin zur Zahlung der Gebühren verpflichtet, dürfen diese jedoch nicht länger auf die Mieter übertragen.
Durch das bisherige Nebenkostenprivileg bei Kabelgebühren waren Mieter verpflichtet, die Kosten für die Kabeldienste im Rahmen von Kollektivverträgen ihres Vermieters zu tragen, selbst wenn sie diesen Dienst nicht in Anspruch nahmen. Nach der Gesetzesänderung haben sie nun die Freiheit, ihre Empfangsoption selbst zu wählen und müssen nicht mehr für einen Fernsehempfang bezahlen, den sie nicht nutzen. Sie können auf alternative Empfangswege umsteigen oder einen eigenen Vertrag mit einem Kabelanbieter abschließen.
Quellen: haufe.de/verbraucherzentrale.de/mietercheck.de
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